Bei Mietminderung wegen Lärm und Schmutz beharren viele Vermieter auf ein entsprechendes Protokoll, welches die detaillierten Einschränkungen für den Mieter festhält. Laut einem Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) von gestern, müssen Wohnungsmieter die Beeinträchtigungen nicht in einem Lärm- bzw. Schmutzprotokoll festhalten (Aktenzeichen: VIII ZR 155/11).
Das Urteil des BGH sagt aus, dass es ausreicht, wenn der Mieter dem Vermieter eine entsprechende Beschreibung vorlegt. Aus dieser Beschreibung sollte hervorgehen, wie die wiederkehrenden Beeinträchtigungen sich bemerkbar machen. Also zu welchen Tageszeiten, über welche Dauer und wie hoch in etwa die Frequenzen waren, durch welche sie sich in ihrer Wohnung beeinträchtigt fühlen.
In dem zu verhandelnden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, weil in seinem Wohngebäude in Berlin-Mitte Touristen das Haus verschmutzen und regemäßig laute Parties feierten. Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass ein Mietmangel nicht allein durch die Vermietung einiger Wohnungen an Touristen begründet sein kann. Dass der Vermieter also einige seiner Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet, ist also vollkommen in Ordnung und kann dementsprechend nicht als einziges Grund für eine Mietminderung aufgeführt werden. Allerdings genüge der Vortrag des Mieters, aus welchem die Lärmbelästigung sowie Hinweise zur ständigen Verschmutzung im Haus hervorgeht, als Mangelbeschreibung für eine Minderung der Miete.
Der BGH stärkt mit seinem Urteil die Mieterrechte. Nachweise und Mangelbeschreibungen, die zum Teil aufgrund ihrer Komplexität von Mietern in der Regel nicht erfüllt werden können, sind in Zukunft kein Grund mehr, um gegen eine Mietminderung zu widersprechen. Das Recht zur Mietminderung wird durch das Urteil gestärkt und erleichtert es Mietern künftig ihr Recht geltend zu machen.
