Maklerverträge: Was muss der Makler leisten?

Veröffentlicht am 20 April 2012 von Lina Honbellano in News
         

Viele die einen Immobilienmakler beauftragen sind sich nicht sicher, was der Makler genau leisten muss. Als kleinen Einstieg in die Thematik der Maklerverträge bietet ImmoWerbung.ORG hier einen kleinen Überblick zu den möglichen Maklerverträgen. Grundsätzlich gibt es drei Optionen in Hinblick die Form des Maklervertrags: 1. Einfacher Maklervertrag, 2. Alleinauftrag und 3. Qualifizierter Alleinauftrag.

Je nachdem auf welche Möglichkeit sich Auftraggeber und Immobilienmakler einigen, ergeben sich unterschiedliche Pflichten und Rechte für beide Parteien. Daher hier nun eine kleine Einführung:

Einfacher Maklerauftrag

Sollte ein einfacher Maklervertrag abgeschlossen werden, dann ist der Immobilienmakler nicht dazu verpflichtet tätig zu werden. Gemäß den gesetzlichen Regelungen ist eine Verpflichtung ausgeschlossen, der jeweilige Makler ausschließlich im Erfolgsfall Anspruch auf seine Provision hat. Zudem hat der Auftraggeber beim einfachen Maklerauftrag das Recht mehrere Immobilienmakler zu beauftragen, um sich so die größtmögliche Entscheidungsfreiheit zu wahren.

Alleinauftrag

Im Gegensatz zum einfachen Maklerauftrag binden sich bei einem Alleinauftrag Auftraggeber und Makler für eine vereinbarte Zeit aneinander. Im Gegenzug hat der Makler allerdings bei einem derartigen Auftrag die Verpflichtung tätig zu werden. Gleichzeitig behält sich jedoch der Auftraggeber das Recht vor, seine Immobilie selbst zu veräußern, ohne das eine Provision für den Immobilienmakler fällig wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber das jeweilige Objekt über einen anderen Makler veräußert, ist er verpflichtet die zwischen ihm und dem Makler vereinbarte Provision zu zahlen. Ein Alleinauftrag, der zeitlich unbegrenzt ist, ist unwirksam. Sollte das der Fall sein, führt dies allerdings nicht zur Nichtigkeit des ganzen Maklervertrags. Hier gilt dann eine Bindung für einen angemessenen Zeitraum, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1974, 257). Laut dem genannten Urteil des BGH ist ein Zeitraum von 5 Jahren angemessen, hängt allerdings vom jeweiligen Fall ab. Je nach Immobilie kann jedoch auch ein wesentlich kürzerer Zeitraum (weniger als ein Jahr) angemessen sein.

Qualifizierter Alleinauftrag

Anders als beim normalen Alleinauftrag gilt beim qualifizierten Alleinauftrag, dass der Auftraggeber auf sein Recht verzichtet, seine Immobilie selbst zu vermitteln, ohne die vereinbarten Provision zahlen zu müssen. Bei einem qualifizierten Alleinauftrag wird demnach individuell vereinbart, dass seitens des Auftraggebers keinerlei Berechtigung besteht, die Immobilie auch ohne Einschaltung des Maklers an potentielle Käufer zu veräußern.

Je nach Auftrag bzw. Maklervertrag bestehen als unterschiedliche Ansprüche auf beiden Seiten, auf welche die jeweilige Partei auch bestehen sollte. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich vorab ausführlich die jeweiligen Möglichkeiten im Detail zu besprechen und erst im Anschluss den Auftrag zu erteilen. Nur so kann von Anfang gewährleistet werden, dass sich auch wirklich beide Parteien darüber im Klaren sind, zu welcher Leistung der Makler verpflichtet ist und unter welchen Umständen eine Provision fällig wird.