Mietmangel: BGH-Urteil zum Konkurrenzschutz

Veröffentlicht am 13 November 2012 von Lina Honbellano in News
         

Mit einem Urteil vom 10. Oktober 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal ausdrücklich festgestellt, dass wenn ein Vermieter von Gewerberäumen gegen die im Mietvertrag festgehaltene Konkurrenzschutzklausel verstößt, es sich um einen Mietmangel handelt (Az. XII ZR 117/10). Aufgrund dessen könne der Mieter nicht von der vertragsgemäßen Nutzung gebrauch machen und sei insofern zu einer Mietminderung berechtigt.

Dem BGH-Urteil von Anfang Oktober diesen Jahres liegt ein Fall zugrunde, in welchem ein Facharzt für Orthopädie Klage gegen seinen Vermieter eingereicht hat. Obwohl eine Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag vereinbart wurde, hatte dieser in derselben Immobilie Räume an einen anderen Arzt vermietet, dessen Leistungen sich mit denen des klagenden Facharztes überschnitten. Laut dem Urteil könne dadurch der Mieter seine Räume nicht so nutzen, wie es ihm zu Beginn des Mietverhältnisses vertraglich zugesichert wurde. Die BGH-Richter bestätigen damit die vorherrschende Auffassung aus Fachliteratur und Rechtsprechung, welche in solch einem Verstoß eine unmittelbare Beeinträchtigung für den Mieter sieht.

Laut dem Urteil ist ein Vermieter in solch einem Fall dazu verpflichtet die Konkurrenzsituation zu beseitigen und, falls der jeweilige Mieter davon Gebrauch macht, eine Mietminderung hinzunehmen. In Bezug auf den klagenden Facharzt hat der BGH allerdings nicht konkret bestimmt, ob und in welcher Höhe ihm die Mietminderung zusteht. Dies solle die Vorinstanz als sogenannte Tatsacheninstanz prüfen. Dementsprechend wurde der Fall zurückverwiesen.

Für weiterführende Details empfiehlt es sich auf das Informationsangebot des Bundesgerichthofs im Internet zurückzugreifen. Die gesamte Urteilsschrift umfasst 19 Seiten und ist über diesen Link erreichbar.