Wohnungseigentum – Wird in der Teilungserklärung einer WEG das gesetzliche Kopfstimmrecht durch ein Objektstimmrecht ersetzt, ist dieses auch bei der Bestellung der Hausverwaltung anzuwenden, so urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) Ende Oktober 2011 (Aktenzeichen: V ZR 253/10).
In dem zu verhandelnden Fall hatte eine Eigentümerin geklagt, die in einer WEG 27 von 45 Wohnungen besitzt. In der zwischen den Eigentümern geschlossenen Teilungserklärung wurde vereinbart, dass jede Wohnung eine Stimme hat. Bei jeglichen Abstimmungen sollte dementsprechend das Objektstimmrecht angewendet werden. Anfang August 2009 wurde jedoch bei der Bestellung der Hausverwaltung nach dem Kopfstimmrecht abgestimmt. Nach dem Kopfstimmprinzip war die Klägerin, die die erneute Bestellung ablehnte, klar überstimmt worden, weshalb der Verwalter den Beschluss als angenommen verkündete. Die Mehrheitseigentümerin klagte gegen diesen Beschluss, da der Beschluss nach ihrer Auffassung lediglich wegen des zu Unrecht angewandten Kopfstimmrechts angenommen werden konnte.
Im folgenden Prozess gab das zuständige Amtsgericht der Klägerin Recht und erklärte den Beschluss für ungültig. Die anderen Eigentümer der WEG gingen daher in Berufung, welche vom zuständigen Landgericht zurückgewiesen wurde. Das Landgericht ließ jedoch eine Revision zu, die im Anschluss von den übrigen Eigentümern eingelegt wurde. Daraufhin hat sich der BGH mit dem Fall befasst.
Das Urteil des BGH fiel zu Gunsten der Klägerin aus. Das Objektstimmrecht, welches in der Teilungserklärung vereinbart wurde, ist in diesem Fall auch wirksam, wenn über die Wahl der Hausverwaltung abgestimmt wird. Die betreffende Teilungserklärung beinhaltet keine unzulässigen Beschränkungen für die Bestellung des Verwalters, weshalb das Objektstimmrecht anzuwenden ist. Nur wenn zusätzlich in der Erklärung die Anwendung des Kopfstimmrechts zwingend für die Verwalterbestellung angenommen wird, ist dem zu folgen.
